Diese Normen-Neufassung ist keine Überarbeitung. Es wurde mit dieser Fassung von Teil 2 der DIN 18025 auch eine wirtschaftlich vertretbare Grundlage entwickelt, um Sonderwohnformen weit gehend zu ersetzen. Sie umfasst alle Menschen in jedem Alter, sofern sie in ihrer Mobilität nicht vom Rollstuhl abhängig sind. Sie tritt an die Stelle unzureichender Lösungen wie z.B. "behindertenfreundlich" oder "altengerecht". Sie ist als neue Ausgangsbasis für den allgemeinen Wohnungsbau empfohlen und wird mit der Resolution u. a. aller Verbände und Vereinigungen für behinderte und alte Menschen vom 25. September 1990 als neue Grundlage für den Wohnungsbau der Länder-Bauverordnungen gefordert.
Zu dem besonders angesprochenen Personenkreis dieser Planungsgrundlage zählen z.B.
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Blinde und wesentlich Sehbehinderte,
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Gehörlose und wesentlich Hörgeschädigte,
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ältere Menschen und Gehbehinderte.
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Menschen mit sonstigen Behinderungen,
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Kinder, klein- und großwüchsige Menschen.
Getrennte Räume oder Raumgrößen sind in der Neufassung dieser Norm nicht mehr enthalten. Dafür sind für alle Nutzungsobjekte oder Ausstattungs- und Einrichtungsteile die jeweils zu sichernden Bewegungsfreiflächen definiert.
Grundsätze
1.
Die Wohnungen müssen für alle Menschen nutzbar sein. Die Bewohner müssen in die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weit gehend unabhängig zu sein.
2.
Diese Norm gilt für Planung, Ausführung und Einrichtung barrierefreier neuer Miet- und Genossenschaftswohnungen und -wohnanlagen. Sie gilt sinngemäß für Planung, Ausführung, Einrichtung barrierefreier neuer Wohnheime oder für Aus- und Umbau sowie Modernisierung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, -wohnanlagen und Wohnheimen. Sie ist sinngemäß und nach dem individuellen Bedarf auch bei Eigenheimen, Eigentumswohnungen oder -anlagen anzuwenden.
Es soll sichergestellt sein, dass alle zur Miete stehenden Wohnungen ausschließlich den Kriterien der Norm folgen, dass aber bei dem privaten Eigenheim die persönliche Entscheidung an erster Stelle steht.
3.
Alle in der Norm genannten Maße sind rein netto. Bewegungsflächen dürfen in ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge, Heizkörper etc. Bewegungsflächen sind als die zur Benutzung der Einrichtung erforderlichen Flächen definiert.
4.
Der Zugang zum Haus und einer Wohnungsebene muss stufenlos, gegebenenfalls über eine Rampe oder einen Aufzug erreichbar sein. Alle zur Wohnung gehörenden Räume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Wohnanlage müssen mindestens durch den nachträglichen Ein- oder Anbau eines Aufzuges oder von Rampen stufenlos erreichbar sein.
Abbildungen
Bewegungsflächen
Bewegungsflächen sind im Prinzip auf einem Raster von 120 x 120 cm aufgebaut. Es wird jedoch bestimmt.
Bewegungsflächen sind 150 cm breit
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neben Treppenauf- und -abgängen
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zwischen Wänden außerhalb der Wohnung
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und 150 x 150 cm vor den Aufzugsschachttüren und auf dem Freisitz.
Bewegungsfläche vor Einrichtungen im Sanitärraum muss 120 cm breit und 120 cm tief sein. Bewegungsflächen müssen 120 cm breit sein:
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entlang einer Bettseite
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zwischen Wänden innerhalb der Wohnung
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in Küchen
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auf Wegen innerhalb der Wohnanlage
und müssen mindestens 90 cm tief sein vor Möbeln, Schränken usw. (siehe Bild).
Anforderungen in bestimmten Räumen:
Hilfsmittel und Haltegriffe Alle Bewegungsflächen sind für jedes Objekt abhängig von der Nutzung festgelegt
Sanitärraum
Der Duschplatz muß stufenlos begehbar sein. Das Aufstellen einer mit einem Lifter unterfahrbaren Wanne im Bereich des Duschplatzes sollte möglich sein. Unter dem Waschtisch muß Beinfreiraum vorhanden sein. Unterputzsyphon (oder Flachaufputz) sind vorgegeben. Bewegungsflächenbeispiele siehe Seite 50.
Türen
Der Duschplatz muß stufenlos begehbar sein. Das Aufstellen einer mit einem Lifter unterfahrbaren Wanne im Bereich des Duschplatzes sollte möglich sein. Unter dem Waschtisch muß Beinfreiraum vorhanden sein. Unterputzsyphon (oder Flachaufputz) sind vorgegeben. Bewegungsflächenbeispiele siehe Seite 50.
Bedienungselemente Die Höhe aller Bedienungsvorrichtungen soll 85 cm betragen (z.B. Türdrücker, Schalter, Sanitärarmaturen, Kühlschrank, Fensteröffner, Rolladengetriebe, Müllbehälter, Bedienungstableaus etc.). Sie dürfen nicht scharfkantig oder versenkt angeordnet sein. Heizkörperventile müssen innerhalb einer Höhe zwischen 40 und 85 cm erreichbar sein. Die Tür des Sanitärraumes muß im Notfall von außen entriegelbar sein. Bedienungsvorrichtungen müssen einen seitlichen Abstand zur Wand oder zu bauseits einzubringenden Einrichtungen von mindestens 50 cm haben. Namenschilder und Haus- oder Wohnungseingangsschilder müssen mit taktiler, aufgesetzer Schrift versehen sein.
Heizung
Die Beheizung muß in allen Räumen ganzjährig je nach dem individuellen Bedarf (z.B. durch Zusatzheizung) möglich sein.